Sachverständiger Dieter Sauerbier

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bestattungsgewerbe

Friedhofsgebühren müssen kostendeckend kalkuliert werden

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Friedhofsträger dürfen grundsätzlich keine Gewinne erwirtschaften

Mit Beschluss vom 05.04.2018 hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Eilverfahren einem Grabnutzer Recht gegeben. Dieser hatte sich gegenüber der Stadt Drebkau geweigert, eine Friedhofsgebühr zu zahlen. Die notwendige Kalkulation der streitigen Friedhofsunterhaltungsgebühr sei laut Gericht unter anderem deswegen rechtswidrig, weil Teile der Kosten des Friedhofs auf die Nutzer doppelt umgelegt würden.

Mit der seit Januar 2016 gültigen Gebührensatzung hatte die Stadt die jährliche Gebühr für laufende Kosten für Pflege und Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsunterhaltungsgebühr) für Neuerwerber von Grabstellen abgeschafft. Bei neuen Nutzern werden seitdem satzungsgemäß die entsprechenden Kosten in die bei Graberwerb zu zahlenden Nutzungsgebühren eingerechnet. Die Kosten der Friedhofsunterhaltung würden dabei nun aber laut Verwaltungsgericht rechtswidrig doppelt angesetzt: Zum einen würden sie als Friedhofsunterhaltungsgebühr in voller Höhe insgesamt auf Inhaber von Nutzungsrechten umgelegt, die bereits vor 2016 ein Grab erworben haben. Zum anderen würden dieselben Kosten aber auch noch mal in voller Höhe auf die neuen Grabnutzer im Rahmen der einmalig zu zahlenden Grabnutzungsgebühr aufgeteilt. Daraus ergebe sich eine rechtswidrige Kostenüberschreitung. Nach der Kalkulation würden so nämlich mehr Gebühren eingenommen als Kosten entgegenstünden. Grundsätzlich gilt aber, dass Friedhofsgebühren so kalkuliert werden müssen, dass sie die Kosten des Friedhofs decken, die für die Gebührenzahler aufgewendet werden. Die Gebühren sollen die (rechtmäßig kalkulierten) Kosten also weder über- noch unterschreiten.

Des Weiteren hätte sich nach Ansicht des Gerichts die prognostische Ermittlung der Kosten bei der Gebührenkalkulation nicht nur auf das Jahr 2016 beziehen dürfen. Dass gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 KAG (Kommunalabgabengesetz) Brandenburg erst nach zwei Jahren neu kalkuliert werden müsse, bedeute nicht, dass bei einer für ein Jahr erfolgten Kalkulation die angenommenen Kosten einfach auf das nächste Jahr übertragen werden könnten. Es seien vielmehr auch bei der streitigen Friedhofsunterhaltungsgebühr grundsätzlich jeweils nur die genau für die betreffende Leistungsperiode prognostizierten Kosten umzulegen. Der Zeitraum, für den die Kosten prognostiziert wurden, muss also mit dem Zeitraum übereinstimmen, für den die Gebühren per Kalkulation ermittelt werden. Hier wurden die Kosten jedoch nur für das Jahr 2016 geschätzt und als Grundlage der Kalkulation des Gebührensatzes für mehrere Jahre herangezogen. Die Aufwände, die mit der Friedhofsunterhaltungsgebühr abgegolten werden (für den Bauhof einschließlich der Personalkosten, das Wassergeld, die Abfallentsorgung und Versicherungen), würden sich voraussichtlich nach 2016 aber so ändern, dass dies Einfluss auf den angenommenen Gebührensatz von 23 Euro hätte.

Außerdem sei es laut Urteil nicht nachvollziehbar, dass der sogenannte grünpolitische Wert bei Altnutzern in der Kalkulation nicht berücksichtigt wurde. Die hierfür aufgewendeten Kosten dürfen nämlich nicht in die Friedhofsgebühren einfließen, sondern sind von der Kommune aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen. Die entsprechenden Aufwände für zusätzliche Funktionen des Friedhofes, neben dem Hauptzweck Bestattung und Totengedenken, etwa als Grünfläche zur Gliederung der bebauten Flächen, zur Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse oder als Erholungsgebiet zur Verbesserung der Naherholung, kommen der Allgemeinheit zugute, die auch für diese aufzukommen haben. Dies ist jedoch zugunsten aller Nutzer des Friedhofs zu berücksichtigen.

(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 05.04.2018, Az.: VG 6 L 174/16)