Die Vergütung des Sachverständigen, der von einem Gericht herangezogen worden ist, richtet sich seit dem 01.07.2004 nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) § 8 Abs. 1.
Die Vergütung wird nach folgenden Punkten berechnet:
- Ein Honorar für Leistungen (§§ 9 bis 11)
- Fahrtkostenersatz (§§ 5)
- Entschädigung für Aufwand (§ 6)
- Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)
Privatgutachten
Für alle mit dem Gutachten zusammenhängenden Arbeiten wird ein Stundenverrechnungssatz in Höhe von 115,— € (zzgl. MwSt = 136,85 €) abgerechnet.
Dazu gehören neben der Zeit, die für die Ausarbeitungen und die Durchführung der Ortstermine benötigt wird auch die An- und Abfahrtszeiten, sowie die Vor- und Nachbereitungszeit der Ortstermine. Wird für die Durchführung eines Gutachtenauftrags eine Hilfskraft benötigt, so beträgt deren Stundensatz inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer 53,55 €.
Die Fahrtkosten werden zuzüglich zu der Fahrtzeit mit 0,95 € pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.
Die Kosten für Fotos betragen pro Bild im Original 2,38 € und 1,19 € für jeden weiteren Abzug.
Schreibgebühren werden mit 2,38 € pro Seite für das Original abgerechnet, Durchschriften bzw. Kopien werden mit 1,19 € pro Seite abgerechnet.