Sachverständiger Dieter Sauerbier

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bestattungsgewerbe

Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zulässig

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31.01.2018
Mit heute verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemein-de Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist. Der Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin wurde abgelehnt.
Die Antragstellerin hatte eingewandt, die zweijährige Ruhefrist sei zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das ge-setzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen An-spruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.
Dieser Ansicht folgte der BayVGH nicht, wie der Vorsitzende des 4. Senats im Anschluss an die Urteilsverkündung ausführte. Nach Auffassung des Senats ver-stößt die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegne-rin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Un-terschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbar-ländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenres-ten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne der Senat auch nicht feststellen, dass das Pie-tätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegen-stehe.
Der BayVGH hat in seinem Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe kann die Antragstellerin binnen Monatsfrist Revision zum Bundes-verwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
(BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 4 N 17.1197)