Bundesverwaltungsgericht: Ruhezeit von zwei Jahren für Totenasche reicht aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Satzungsregelung als rechtmäßig bestätigt, die es der Gemeinde Olching in Einzelfällen ermöglicht, die Umbettung einer Urne in ein Sammelgrab bereits nach zwei Jahren vorzunehmen. Eine Bürgerin der Gemeinde ist mit ihrem Normenkontrollverfahren gegen die Satzungsvorschrift gescheitert. Weder die Würde des Verstorbenen noch das Recht der Angehörigen auf Totenehrung würden laut Bundesverwaltungsgericht eine längere Ruhezeit gebieten.
Als Ruhezeit wird die Frist angesehen, innerhalb derer ein Grab nicht erneut belegt werden darf. In diesem Zeitraum sollen eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung stattfinden können. Nicht verwechselt werden darf die Ruhezeit mit der Grabnutzungszeit. Die Grabnutzungszeit entspricht dem Zeitraum, für den der Nutzungsberechtigte das Recht an der Grabstelle erworben hat. Grundsätzlich muss die Nutzungszeit bei einem Grab innerhalb der verbleibenden Ruhezeit liegen, darf aber auch über diese hinausgehen.
Die beklagte Gemeinde Olching hat für Grabstätten auf ihrem Friedhof eine Nutzungszeit von 12 Jahren in ihre Satzung aufgenommen. Die Ruhezeit für Leichname beträgt dabei ebenfalls 12 Jahre, die für Urnen nur zwei Jahre. Bei mehrstelligen Grabstätten besteht die Möglichkeit, die Nutzungszeit um weitere 12 Jahre zu verlängern. Nach der umstrittenen Regelung kann eine Urne jedoch noch zwei Jahre vor Ablauf der zwölfjährigen Nutzungszeit in einer Grabstelle beigesetzt werden, ohne dass das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle verlängert werden muss. Wird das Nutzungsrecht dann nach Ablauf von den Angehörigen nicht doch noch verlängert, verbleiben entsprechende Urnen nur zwei Jahre in der Grabstelle und werden anschließend in ein Sammelgrab umgebettet.
Dieses Vorgehen hatte zunächst der bayerische Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanz.
Insbesondere würde die postmortale Würde des Verstorbenen durch die Satzungsregelungen nicht verletzt. Sowohl die Überführung der Urnen in das Urnensammelgrab als auch dieser Aufbewahrungsort würden den postmortalen Würdeschutz gewährleisten: Die Aschenreste des Verstorbenen in der Urnenkapsel würden schließlich nicht angetastet. Auch das Urnensammelgrab stelle überdies eine Grabstätte auf einem Friedhof dar, die ein Totengedenken ermögliche.
Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht würde durch die zweijährige Ruhefrist ebenfalls nicht verletzt. Die zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen des Verstorbenen seien zwar sowohl für die Angehörigen als auch für die Gemeinde als Friedhofsträger verbindlich. Die Angehörigen würden nur als Treuhänder des Verstorbenen tätig; sie hätten dafür Sorge zu tragen, dass dessen Willen nach dem Tod beachtet wird. Dieses Recht würde aber nicht über das hinaus gehen, was im Rahmen des gebotenen Würdeschutzes in einer Satzung festgelegt wird und dieser sei gesichert.
Die Ruhezeitregelung verletze auch die verfassungsrechtlich herleitbaren Rechte der Angehörigen auf Totenfürsorge und Totengedenken nicht. Dies sei insbesondere deswegen nicht der Fall, weil diese Frist nur Anwendung finde, wenn kein Grabnutzungsrecht mehr bestehe. Sei aber kein Angehöriger bereit, dieses Recht zu verlängern, lasse dies den Schluss zu, dass die Angehörigen dem Totengedenken an der Grabstätte keine Bedeutung beimessen würden.
Es sei außerdem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Leichnam und Urne kein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot anzunehmen. Der natürliche Verwesungsprozess eines Leichnams solle bei der Räumung eines Grabs zum Zweck einer erneuten Bestattung abgeschlossen sein, was eine längere Ruhefrist als bei Urnenbeisetzungen rechtfertige.
(Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Az.: 6 CN 1.18)