Bestattungskosten sind unter Geschwistern auszugleichen
Urteil des Landgerichts Heilbronn
Das Landgericht Heilbronn hat anlässlich eines Rechtstreits zwischen Geschwistern entschieden, ob und wie verauslagte Bestattungskosten gleichermaßen anteilig unter bestattungspflichtigen Angehörigen auszugleichen sind. Ausgehend von erstattungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 3.484,40 Euro musste die verklagte bestattungspflichtige Schwester ihrem ebenfalls bestattungspflichtigen Bruder von den für die Bestattung des Vaters gezahlten Bestattungskosten die Hälfte, nämlich 1.742,20 Euro, erstatten (Urteil vom 06.02.2023, Az. Ad 7 S 1/22).
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus einer sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gemäß §§ 677, 683, 679, 670 BGB. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Ausgleich unter Gesamtschuldnern wenn mehrere Angehörige bestattungspflichtig sind. Denn wenn einer von mehreren Bestattungspflichtigen die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen bezahlt, führt er ein eigenes und zugleich ein fremdes Geschäft. Dass ein anderer Bestattungspflichtiger damit möglicherweise nicht einverstanden ist, ist unerheblich. Die Bestattungspflicht ist eine unumgängliche öffentlich-rechtliche Pflicht, da an einer unverzüglich erfolgenden Bestattung eines Verstorbenen ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Würde ein Bestattungspflichtiger nichts unternehmen, würde die zuständige Ordnungsbehörde die Beerdigung organisieren und den oder die Bestattungspflichtigen als Gesamtschuldner auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Die Bestattungsgesetze und -verordnungen der Bundeländer regeln die Bestattungspflicht der Angehörigen von Verstorbenen. Die Bestattungspflicht trifft unabhängig vom Erbrecht grundsätzlich die nächsten Angehörigen, beispielsweise Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder eines Verstorbenen. In der Rangfolge vorhergehende Bestattungspflichtige schließen in der Regel nachfolgende Pflichtige aus.
Beanspruchen kann ein Bestattungspflichtiger mit Ausgleichsanspruch nur solche Ausgaben, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch eines in Vorleistung gegangenen Bestattungspflichtigen ist beschränkt auf den nach § 74 SGB XII bei Beantragung einer Sozialbestattung von einer Sozialbehörde zu ersetzenden Betrag. Übernahmefähig und damit erstattungsfähig gemäß § 74 SGB XII sind lediglich die Bestattungskosten einer ortsüblichen und angemessenen Bestattung. Das Landgericht Heilbronn nennt in diesem Zusammenhang die durch die Rechtsprechung üblicherweise anerkannten Kosten für folgende Leistungen:
Leichenschau und Leichenbeförderung, öffentliche Gebühren, Waschen, Ankleiden und Betten einer Leiche, ein einfacher Sarg, einfacher Blumenschmuck, Trauerfeier im Beerdigungsinstitut, Sargträger und Überführung auf einen Friedhof, erstmaliges Herrichten eines Grabes, ein Grabstein oder eine einfache Grabplatte. Die erstattungsfähigen Bestattungskosten dürfen nicht auf einen von den Sozialhilfebehörden festgelegten Höchstbetrag beschränkt werden. Vielmehr ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Quelle: Verbraucherinitiative Aeternits