Sachverständiger Dieter Sauerbier

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bestattungsgewerbe

Tochter muss Ordnungsamt Bestattungskosten nicht ersetzen

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Behörde hätte abwägen müssen, welches der Kinder es in Anspruch nimmt

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Tochter vom Ordnungsamt geltend gemachte Bestattungskosten nicht erstatten muss. Die Kosten waren dem Amt durch die Bestattung der Mutter entstanden. Die Behörde hätte laut Gericht jedoch auch die übrigen beiden Kinder der Verstorbenen ermitteln müssen. Erst daraufhin hätte es eine begründete Entscheidung darüber zu treffen gehabt, wer wegen der Bestattungskosten in Anspruch genommen wird. Beides sei hier nicht geschehen.

Unerheblich sei, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Bestattung die Adressen der beiden weiteren Kinder der Verstorbenen nicht gekannt hatte. Denn der Bescheid, mit dem die Erstattung der Kosten geltend gemacht wurde, war erst fast zwei Jahre nach der Bestattung ergangen. In diesem Zeitraum hätte die beklagte Behörde ohne Weiteres die Adressen der Geschwister ermitteln können. Solche Nachforschungen hätten nach dem Inhalt der Akten aber überhaupt nicht stattgefunden.

Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen - wie hier den Kindern der Verstorbenen - nur einen im Rahmen der Kostenerstattung heranzuziehen. Dieser könne dann auf seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Absatz 1 BGB (Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern) gegenüber den anderen ebenso Verpflichteten hingewiesen werden. Allerdings setze dies überhaupt eine Auswahlentscheidung der Behörde voraus. Sie müsse den Kreis der grundsätzlich Erstattungspflichtigen erfassen und daraufhin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen, wen sie heranzieht. Es hätte also eine Abwägung stattfinden müssen, welches der Kinder in Anspruch genommen wird. Sowohl an der Ermittlung der Pflichtigen überhaupt, als auch an der notwendigen Abwägung ("Ermessensausübung") fehle es hier.

(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20.06.2018, Az.: W 2 K 17.1484)